Worum geht es?

Ich interessiere mich erstmalig für die Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln oder möchte meine Kenntnisse über EU-Fördermittel auffrischen. Daher ist es für mich zunächst wichtig, die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der EU-Förderung richtig einschätzen zu können. Welche finanzierungsbezogenen Begrifflichkeiten und Zusammenhänge sollte ich daher kennen, um Förderprogramme aus ESI-Fondsmitteln möglichst schnell einschätzen können?

Die Umsetzung der ESI-Förderpolitik in den Bundesländern erfolgt durch ESI-Fondsmittel auf zweierlei Art: Sie können bestehende Förderprogramme eines Bundeslandes finanziell ergänzen oder als zusätzliche eigene ESI-Förderprogramme das Förderspektrum erweitern.

Förderfähige Kosten

Zentral ist der Begriff der Förderfähigkeit. Förderfähig sind nur diejenigen Fördergegenstände, die in den Förderprogrammen und den aus ihnen abgeleiteten Förderrichtlinien benannt sind. Die förderfähigen Gegenstände definieren dabei den Umfang eines „Förderprojektes“, welches in einem Förderantrag (siehe Menüpunkt "Antragstellung und grundlegende administrative Abläufe") zu beschreiben ist.

Die förderfähigen Kosten definieren den Förder-Projektumfang, für dessen Umsetzung die EU eine finanzielle Unterstützung gewährt. Sie werden fondsspezifisch definiert. Bereitgestellte Fördermittel dürfen daher auch ausschließlich für die Umsetzung der Fördergegenstände verausgabt werden, sie sind also zweckgebunden. Die zweckkonforme Mittelverwendung muss der Zuwendungsempfänger nach Abschluss des Förderprojektes lückenlos belegen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen unter Menüpunkt "Antragsschritte").

Hinweis

Ist der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage, die mit der Umsetzung des Förderprojektes verbundenen Kosten vollständig zu belegen, wird der Fördermittelgeber die nicht belegbaren Projektkosten zurückfordern. Hierdurch kann die Finanzierung eines Projektes sehr schnell gefährdet werden.

Eine nicht zweckkonforme Verwendung von Fördermitteln bzw. verfälschte oder dem Zuwendungsgeber vorenthaltene Angaben über die Mittelverwendung sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und § 2 Subventionsgesetz. Umfassende Informationen zu den Beleg- und Nachweispflichten von Antragstellern können Sie den Antragsdokumenten entnehmen sowie von den Ansprechpartnern der zuständigen Fachreferate in den mittelverwaltenden Behörden erhalten.

In den Förderrichtlinien können zusätzlich zur Beschreibung des Fördergegenstandes auch die förderfähigen Kosten weiter konkretisiert werden. Beispiel: Ist der Fördergegenstand die Unterstützung der Anschaffung hocheffizienter Anlagen, kann es sein, dass die mittelgewährende Stelle nur denjenigen Teil der Anschaffungskosten der Anlage als förderfähige Kosten definiert, der über die Kosten der Anschaffung einer sonst gleichen Anlage in energetischer „Standard“-Qualität hinausgeht (= Mehrkosten). Wie beschrieben ist ein zu förderndes „Projekt“ durch die förderfähigen Kosten definiert. Das Projekt ist in diesem Fall also nicht die Anschaffung der Anlage, sondern die Mehrkosten, die durch die Anschaffung der hocheffizienten Anlage entstehen.

Hinweis

Um die Eignung eines Förderprogrammes zur Unterstützung der Umsetzung des eigenen Projektes – auch unter Berücksichtigung der eigenen Finanzierungsmöglichkeiten – möglichst schnell einschätzen zu können, ist eine genaue Prüfung zweier Abschnitte in einer Förderrichtlinie zentral:

  1. Prüfung des Fördergegenstandes: wird in den Abschnitten 1 und 2 der Förderrichtlinien beschrieben.
  2. Prüfung der förderfähigen Kosten: wird in Abschnitt 5 der Förderrichtlinie zusammen mit weiteren finanzierungsrelevanten Informationen beschrieben.

Kofinanzierung

Ein wesentliches Prinzip für die Förderung von Projekten mit EU-Mitteln ist das der Kofinanzierung. Das Prinzip bedeutet, dass die EU (mit ganz wenigen Ausnahmen) Projekte bzw. die förderfähigen Kosten nie in Gänze aus ihren Mitteln fördert, sondern ein bestimmter Anteil der förderfähigen Kosten stets aus einer weiteren Quelle aufgebracht werden muss. Das heißt, jedes mit EU-Mitteln geförderte Projekt benötigt neben den EU-Mitteln einen Anteil weiterer Mittel aus nationalen öffentlichen und/oder privaten Quellen („Kofinanzierung“), die das Projekt mitfinanzieren. Dabei kann es sich bei den nationalen öffentlichen Mitteln um Bundes-, Landes- oder kommunale Mittel bzw. gleichgestellte Mittel – beispielsweise kirchliche Mittel – handeln. Für die EU stellt das Prinzip der Kofinanzierung ein Instrument dar, um sicherzustellen, dass nur wirklich hochwertige Projekte gefördert werden. Eine nationale Kofinanzierung signalisiert, dass ein weiterer Mittelgeber, der im Wortsinn auch ‚näher‘ am zu fördernden Projekt und/oder dem Projektträger/Zuwendungsempfänger dran ist, bereit ist, das Projekt ebenfalls finanziell zu unterstützen.

Dabei ist bei der Durchführung von mit EU-Mitteln unterstützten Maßnahmen prinzipiell darauf zu achten, dass mit solchen Mitteln unterstützte Maßnahmen so definiert und ausgestaltet sind, dass sie sich von ggf. weiteren, mit nationalen öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen des gleichen Projektträgers klar abgrenzen (d. h., dass keine Doppelförderung auftritt).

Die EU-Kommission legt dabei die eigenen Finanzierungsanteile gemäß ihren Zielen fest. Wie im Menüpunkt "Basiswissen" beschrieben, ist das übergeordnete Ziel der EU-weiten ESI-Förderung, einen Beitrag zur Verringerung der Struktur- und Entwicklungsprobleme bezogen auf ganz Europa zu leisten. Ein wesentliches Bestimmungskriterium für die Höhe des möglichen maximalen EU-Anteils an der Förderung eines Projektes durch den EFRE und den ESF ist daher die Regionenkategorie, in der das Projekt umgesetzt wird: Die EU fördert Projekte in den Regionen am stärksten, die wirtschaftlich am wenigsten entwickelt sind. Deutschland ist in der Europäischen Union wirtschaftlich mit am weitesten entwickelt und fällt somit unter die beiden höchsten Regionskategorien.

Bezüglich der Raumkategorien gibt es im ELER grundsätzlich die Kategorie „ländlicher Raum“. Dieser muss von den jeweiligen Bundesländern in ihrem EPLR definiert werden. Damit wird zwischen ländlichem und nicht ländlichem Raum unterschieden. Einige wenige Maßnahmen sind zur Förderung auf den ländlichen Raum beschränkt.

Übersicht über die maximalen EU-Mittelanteile zur Finanzierung von Förderprojekten

Für die EFRE- und ESF-Förderung in Deutschland gilt:

  • In der höchsten Kategorie „stärker entwickelte Regionen“, zu denen Westdeutschland mit Ausnahme der Region Lüneburg sowie Berlin und die Region Leipzig gehören, beträgt der maximal mögliche EU-Mittelanteil standardmäßig 50 Prozent der förderfähigen Kosten. (Siehe hierzu auch die kartografische Darstellung der deutschen Regionenkategorien im Menüpunkt "Funktionsweise und Programme der ESI-Förderung".)
  • In der zweithöchsten Kategorie „Übergangsregionen“, zu denen die ostdeutschen Länder mit Ausnahme der oben genannten Regionen sowie die Region Lüneburg zählen, beträgt der maximal mögliche EU-Mittelanteil standardmäßig 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • In Bezug auf die Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (INTERREG) darf der maximal mögliche Anteil der EU-Unterstützung standardmäßig bis zu 85 Prozent der förderfähigen Projektkosten betragen.

Für die ELER-Förderung ist der maximal mögliche EU-Mittelanteil unabhängig vom Raumbezug je Maßnahme individuell geregelt und kann bis zu 80 Prozent betragen.

Auch für die EMFF-Förderung gelten keine nach Regionenkategorie differenzierten Fördersätze.

Über die genannten EU-Fördermittelanteile hinaus gelten in einigen Fonds ergänzende Regelungen. Diese legen für spezifische Fördergegenstände, -ansätze oder auch Förderinstrumente von den oben stehenden Fördersätzen abweichende maximale Fördersätze fest. Für interessierte Nutzer des Förderkompasses weist die nachfolgende Übersicht auf die zentralen Artikel in den fondsspezifischen Verordnungen hin, in denen die jeweiligen ergänzenden Regelungen festgelegt sind.

Quellenangabe für abweichende Maximalsätze der Kofinanzierungsanteile

  • EFRE inkl. ETZ/INTERREG: keine
  • ESF: ESF-Verordnung (EU) Nr. 1304/2013, Artikel 11 & 22
  • ELER: ELER-Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 59
  • EMFF: EMFF-Verordnung (EU) Nr. 508/2014, Artikel 94

Die genannten maximalen EU-Mittelanteile bieten eine prinzipiell zwar gute, aber dennoch nur grobe Orientierung, auch in Bezug auf den entsprechend erforderlichen Kofinanzierungsanteil. Da der EU-Mittelanteil abschließend erst mit der Genehmigung der regionalen ESI-Förderprogramme durch die EU-Kommission festgelegt wird, können die Fördersätze in mit EU-Mitteln unterstützten Förderprogrammen von den oben zusammengefassten abweichen.

Sofern die Kofinanzierungsanteile in den ESI-Förderprogrammen festgehalten sind, können Sie diese auch hier nachlesen. In den meisten Fällen können Sie diese in abschließender Sicherheit jedoch erst den Förderrichtlinien entnehmen oder durch einen Anruf bei der bewilligenden Stelle erfragen. Die entsprechenden Ansprechpartner sind in der Datenbank enthalten.

Absolute Förderhöhe

Neben dem europäischen Finanzierungsanteil sind in den Förderrichtlinien auch die minimalen und maximalen Förderhöhen definiert. Um den relativen Verwaltungsaufwand, sowohl für den Antragsteller als auch für die zuständige verwaltende Behörde, in Grenzen zu halten, sind für bestimmte Projekte finanzielle Projektmindestgrößen vorgegeben, die erreicht sein müssen, um eine EU-Förderung erhalten zu können. Nach oben hin sind ebenfalls Höchstgrenzen der Förderung durch EU-Mittel vorgegeben. Diese begründen sich insbesondere aus dem Beihilferecht der EU, nach dem eine Förderung nur erlaubt ist, wenn durch sie keine Wettbewerbsverzerrung im Markt entsteht. Die entsprechenden Mindest- und Maximalsätze können in der Regel den Förderrichtlinien (Verweis auf Übersicht "Aufbau von Förderrichtlinien") entnommen werden oder auch bei den zuständigen Fachreferaten erfragt werden.

Finanzierungsform

In der Regel erfolgt die Förderung aus EU-Mitteln mittels rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu einem Projekt. Nicht rückzahlbare Zuschüsse kommen häufig in solchen Fördermaßnahmen zum Einsatz, mit denen Projekte gefördert werden, die nicht unmittelbar eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstützen. Dazu zählen beispielsweise reine Naturschutzvorhaben, die ohne ökonomische Wertschöpfungsabsichten durchgeführt werden, die also nicht über zukünftig mit ihnen generierte Einnahmen refinanziert werden können. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Finanzierungsmöglichkeiten von Darlehen über Beteiligungs- und Risikokapital bis hin zu Bürgschaften. Diese werden zunehmend auch in der ESI-Förderung eingesetzt, um unterschiedliche Fördergegenstände mit dem jeweils optimal geeigneten Instrument zu unterstützen. Die für einen bestimmten Fördergegenstand möglichen Finanzierungsformen können der Förderrichtlinie (Verweis auf Übersicht "Aufbau von Förderrichtlinien") und – soweit in den ESI-Förderprogrammen bereits enthalten – der Förderdatenbank entnommen werden.

Art der Finanzierung

Unterschieden werden grundsätzlich vier mögliche Arten der finanziellen Förderung: die Anteils-, Fehlbedarfs-, Festbetrags- sowie Vollfinanzierung. Welche Art der Förderung für einen bestimmten Fördergegenstand möglich ist, legen die mittelverwaltenden Behörden meist auf der Ebene der Bundesländer fest. Die Informationen können den entsprechenden Förderrichtlinien entnommen werden.

Definitionen:

Anteilsfinanzierung

Die Höhe der Zuwendung errechnet sich als festgelegter Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen Kosten, die einen festgelegten Höchstbetrag (maximale Förderhöhe) nicht überschreiten. Wenn sich die förderfähigen Kosten im Projektverlauf niedriger entwickeln als zunächst erwartet oder durch das geförderte Projekt höhere Einnahmen erzielt werden können, als zunächst absehbar war, muss die Zuwendung anteilig zurückgezahlt werden.

Fehlbedarfsfinanzierung

Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung schließt die Förderung aus EU-Mitteln die Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Kosten einerseits und den verfügbaren Eigenmitteln sowie den sich aus dem Projekt ggf. ergebenden Einnahmen andererseits. Auch bei dieser Art der Förderung wird ein Höchstbetrag (maximale Förderhöhe) festgelegt. Im Projektverlauf erzielte Einsparungen oder auch im Vorfeld der Projektdurchführung nicht erwartete Mehreinnahmen führen dazu, dass die Zuwendung um die volle Höhe der Mehreinnahmen/Minderausgaben verringert wird.

Festbetragsfinanzierung

Bei einer Festbetragsfinanzierung erfolgt die Zuwendung in Form eines festen Betrages. Eine Festbetragsförderung muss nur anteilig zurückgezahlt werden, wenn sich im Projektverlauf herausstellt, dass die förderfähigen Gesamtausgaben geringer sind, als der zur Förderung ausgezahlte Festbetrag.

Vollfinanzierung

Im Rahmen einer Vollfinanzierung werden alle dem Zuwendungsempfänger entstehenden förderfähigen Ausgaben finanziert. Auch bei dieser Finanzierungsart darf ein festgelegter Höchstbetrag nicht überschritten werden. Bei einer Vollfinanzierung muss jede im Verlauf der Projektdurchführung auftretende Einnahmenerhöhung oder auch Ausgabeneinsparung dem Zuwendungsgeber gemeldet werden und überschüssige Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Hinweis

Stellen Sie Aufwand und Ertrag im Vorfeld einer Antragstellung gegenüber und entwerfen Sie ein Finanzierungskonzept.

Die beschriebenen Finanzierungsbedingungen und -möglichkeiten stellen die wesentlichen Grundlagen dar, um die Passgenauigkeit eines Förderprogramms bezüglich des eigenen Unterstützungsbedarfs einschätzen und bewerten zu können. Projektträger und potenzielle Antragsteller sollten sich vor Beginn der Formulierung eines Förderantrages zunächst einen Überblick über die genannten Förderkonditionen verschaffen. Auf dieser Basis ist es ratsam, als Projektträger intern Aufwendungen und Erträge einer Antragstellung gegenüberzustellen und zu bewerten. Sollten Ihnen für diese Einschätzung noch Informationen fehlen, die Sie nicht den Förderrichtlinien sowie beigefügten Merkblättern entnehmen können, können Sie diese bei den zuständigen verwaltenden Behörden erfragen.

Wichtig dabei ist auch eine realistische Einschätzung der Möglichkeiten der Kofinanzierung und der Erbringung eventueller Eigenanteile als Grundlage für eine erfolgreiche Antragstellung. Denn: Auch die besten Projektideen benötigen ein realisierbares Finanzierungskonzept. Um eine tragfähige Finanzierung auch in solchen Kommunen zu entwickeln, die mit schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen umzugehen haben, kann Kreativität gefragt sein. Wenn für Sie also noch unklar ist, wie Sie die Kofinanzierung bzw. den Eigenanteil aufbringen können und welche Finanzierungsquellen jeweils denkbar sind, sollten sie auch diesbezüglich zunächst eine grundsätzliche Idee entwickeln. Einige Anregungen dazu bietet der Menüpunkt "Kofinanzierung".

Europäische Flagge Stempel EU-Richtlinien