Übersicht über allgemeine Prinzipien der Inanspruchnahme von ESI-Fondsmitteln

  • Prinzip der Kofinanzierung: da die Finanzierung eines Projekts nie zu 100 Prozent aus EU-Mitteln stammen kann, sondern in Abhängigkeit der jeweiligen ESI-Förderprogramme ergänzend in unterschiedlicher Höhe private und/oder öffentliche nationale Mittel (Bundes-, Länder-, kommunale oder ähnliche Mittel) herangezogen werden müssen.
  • Definition der förderfähigen Kosten ist in spezifischen Regelungen festgelegt (z. B. Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften).
  • Eine Kofinanzierung desselben ESI-Fonds-geförderten Projekts durch ein anderes EU-Förderprogramm ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Kumulierung: Möglichkeiten der Kombination von EU-Mitteln mit weiteren öffentlichen Mitteln besteht in dem Umfang, der in den entsprechenden Förderrichtlinien festgelegt ist.
  • Verbot der Doppelförderung: klare inhaltliche Abgrenzung mit EU-Mitteln geförderter Maßnahmen von solchen, die aus weiteren öffentlichen Finanzmitteln gefördert werden.
  • Mit der Durchführung eines mit EU-Mitteln geförderten Projektes darf erst begonnen werden, wenn der Förderantrag bewilligt wurde (entsprechend frühzeitig sollte ein Förderantrag gestellt werden). Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist in Ausnahmefällen möglich (vgl. Ausführungen zum Kostenplan im Menüpunkt Antragstellung). Die Bearbeitungszeiten von Anträgen können erheblich variieren, je nach Programm und zugrunde gelegtem Verfahren. Hier lohnt eine frühzeitige Anfrage bei der Bewilligungsstelle.
  • Gültigkeit: Ausgaben sind nur förderfähig, wenn sie zwischen dem Tag der Einreichung der Programme (bzw. 01. Januar 2014) und dem 31.12.2023 bezahlt wurden.
  • Besonderheiten: Vom ELER können nur Ausgaben gefördert werden, die in diesem Zeitraum auch von der Zahlstelle gezahlt wurden; aus dem ESF können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab 01.09.2013 gefördert werden.
  • Pflichten: Eine Inanspruchnahme von Fördermitteln ist mit administrativen Prozessen und mit Nachweispflichten verbunden, einschließlich bestimmter Publizitäts- und Prüfanforderungen.
  • Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung existiert nicht.

Darüber hinaus gibt es weitere spezifische Anforderungen, die im Rahmen einzelner Fonds, Förderprogramme oder Fördermaßnahmen gelten und ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Hierzu gehören z. B. folgende (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Bei Programmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ; INTERREG) sind nur Projekte möglich, die auf der Kooperation mehrerer Partner aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union basieren.
  • Teilweise ist die Einbindung von Projekten in größere Zusammenhänge, wie politische Strategien oder räumliche Konzepte, erforderlich, wie z. B. in Konzepte der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung, der integrierten nachhaltigen Regional- und Dorfentwicklung oder in kommunale Klimaschutzkonzepte (vgl. Menüpunkt Spezialwissen); hierüber geben die jeweiligen ESI-Förderprogramme, Förderrichtlinien sowie die Verwaltungsvorschiften Auskunft.
  • An Projekte können besondere Anforderungen gestellt werden, z. B. dass sie als Modell- oder Pilotprojekte einen besonders innovativen Charakter aufweisen müssen; hierüber geben ebenfalls die jeweils spezifischen Beschreibungen der Fördermaßnahmen und/oder spezifische Projektauswahlkriterien Auskunft.
Projektbesprechung